§ 130a StGB. Anleitung zu Straftaten
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Mai 1976–14. August 1981]
1§ 130a. Anleitung zu Straftaten.
(1) Wer eine Schrift (§ 11 Abs. 3), die die Anleitung zu einer der in § 126 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 genannten rechtswidrigen Taten enthält und bestimmt sowie nach den Umständen geeignet ist, die Bereitschaft anderer zu fördern, solche Taten zu begehen,
- 1. verbreitet,
- 2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder
- 3. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, in den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes einzuführen oder daraus auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihr gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 oder 2 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,
(2) Ebenso wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung zu einer der in § 126 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 genannten rechtswidrigen Taten eine Anleitung gibt, um die Bereitschaft anderer zu fördern, solche Taten zu begehen.
(3) § 86 Abs. 3 gilt entsprechend.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Mai 1976: Artt. 1 Nr. 5, 3 des Gesetzes vom 22. April 1976.