§ 141a StGB

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. September 1935–4. Februar 1946]
1§ 141a.
(1) Wer einen Deutschen zum Heeresdienst einer ausländischen Macht anwirbt oder ihren Werbern oder dem ausländischen Heeresdienst zuführt, wird mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren.
Anmerkungen:
1. 1. September 1935: Artt. 3 Nr. 1, 14 des Gesetzes vom 28. Juni 1935.