§ 145d StGB. Vortäuschen einer Straftat
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
| [1. Oktober 2021] | [1. September 2009] | 
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| § 145d. Vortäuschen einer Straftat | § 145d. Vortäuschen einer Straftat | 
| (1) Wer wider besseres Wissen einer Behörde oder einer zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Stelle vortäuscht, | (1) Wer wider besseres Wissen einer Behörde oder einer zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Stelle vortäuscht, | 
| 1. daß eine rechtswidrige Tat begangen worden sei oder | 1. daß eine rechtswidrige Tat begangen worden sei oder | 
| 2. daß die Verwirklichung einer der in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Taten bevorstehe, | 2. daß die Verwirklichung einer der in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Taten bevorstehe, | 
| wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in den §§ 164, 258 oder 258a mit Strafe bedroht ist. | wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in den §§ 164, 258 oder 258a mit Strafe bedroht ist. | 
| (2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen eine der in Absatz 1 bezeichneten Stellen über den Beteiligten | (2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen eine der in Absatz 1 bezeichneten Stellen über den Beteiligten | 
| 1. an einer rechtswidrigen Tat oder | 1. an einer rechtswidrigen Tat oder | 
| 2. an einer bevorstehenden, in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat | 2. an einer bevorstehenden, in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat | 
| zu täuschen sucht. | zu täuschen sucht. | 
| (3) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer | (3) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer | 
| 1. eine Tat nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 begeht oder | 1. eine Tat nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 begeht oder | 
| 2. wider besseres Wissen einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen vortäuscht, dass die Verwirklichung einer der in § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 dieses Gesetzes, in § 31 Satz 1 Nummer 2 des Betäubungsmittelgesetzes oder in § 4a Satz 1 Nummer 2 des Anti-Doping-Gesetzes genannten rechtswidrigen Taten bevorstehe, oder | 2. wider besseres Wissen einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen vortäuscht, dass die Verwirklichung einer der in § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 dieses Gesetzes oder in § 31 Satz 1 Nr. 2 des Betäubungsmittelgesetzes genannten rechtswidrigen Taten bevorstehe, oder | 
| 3. wider besseres Wissen eine dieser Stellen über den Beteiligten an einer bevorstehenden Tat nach Nummer 2 zu täuschen sucht, | 3. wider besseres Wissen eine dieser Stellen über den Beteiligten an einer bevorstehenden Tat nach Nummer 2 zu täuschen sucht, | 
| um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 46b dieses Gesetzes, § 31 des Betäubungsmittelgesetzes oder § 4a des Anti-Doping-Gesetzes zu erlangen. | um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 46b dieses Gesetzes oder § 31 des Betäubungsmittelgesetzes zu erlangen. | 
| (4) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. | (4) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. | 
    [1. September 2009–1. Oktober 2021]
    1§ 145d. Vortäuschen einer Straftat. 
        
            (1) Wer wider besseres Wissen einer Behörde oder einer zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Stelle vortäuscht,
            
        - 1. daß eine rechtswidrige Tat begangen worden sei oder
 - 2. daß die Verwirklichung einer der in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Taten bevorstehe,
 
            (2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen eine der in Absatz 1 bezeichneten Stellen über den Beteiligten
            
        - 1. an einer rechtswidrigen Tat oder
 - 2. an einer bevorstehenden, in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat
 
            2(3) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
            
        
    
- 1. eine Tat nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 begeht oder
 - 2. wider besseres Wissen einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen vortäuscht, dass die Verwirklichung einer der in § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 dieses Gesetzes oder in § 31 Satz 1 Nr. 2 des Betäubungsmittelgesetzes genannten rechtswidrigen Taten bevorstehe, oder
 - 3. wider besseres Wissen eine dieser Stellen über den Beteiligten an einer bevorstehenden Tat nach Nummer 2 zu täuschen sucht,
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Mai 1976: Artt. 1 Nr. 7, 3 des Gesetzes vom 22. April 1976.
 - 2. 1. September 2009: Artt. 1 Nr. 3, 4 des Zweiten Gesetzes vom 29. Juli 2009.
 - 3. 1. September 2009: Artt. 1 Nr. 3, 4 des Zweiten Gesetzes vom 29. Juli 2009.