§ 149 StGB. Vorbereitung der Fälschung von Geld und Wertzeichen

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[30. August 2002]
1§ 149. Vorbereitung der Fälschung von Geld und Wertzeichen.
(1) Wer eine Fälschung von Geld oder Wertzeichen vorbereitet, indem er
  • 21. Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke, Negative, Matrizen, Computerprogramme oder ähnliche Vorrichtungen, die ihrer Art nach zur Begehung der Tat geeignet sind,
  • 32. Papier, das einer solchen Papierart gleicht oder zum Verwechseln ähnlich ist, die zur Herstellung von Geld oder amtlichen Wertzeichen bestimmt und gegen Nachahmung besonders gesichert ist, oder
  • 43. Hologramme oder andere Bestandteile, die der Sicherung gegen Fälschung dienen,
herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen überläßt, wird, wenn er eine Geldfälschung vorbereitet, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe, sonst mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Nach Absatz 1 wird nicht bestraft, wer freiwillig
  • 1. die Ausführung der vorbereiteten Tat aufgibt und eine von ihm verursachte Gefahr, daß andere die Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abwendet oder die Vollendung der Tat verhindert und
  • 2. die Fälschungsmittel, soweit sie noch vorhanden und zur Fälschung brauchbar sind, vernichtet, unbrauchbar macht, ihr Vorhandensein einer Behörde anzeigt oder sie dort abliefert.
(3) Wird ohne Zutun des Täters die Gefahr, daß andere die Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abgewendet oder die Vollendung der Tat verhindert, so genügt an Stelle der Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 1 das freiwillige und ernsthafte Bemühen des Täters, dieses Ziel zu erreichen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 59, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
2. 30. August 2002: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. a, 5 des Ersten Gesetzes vom 22. August 2002.
3. 30. August 2002: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. b, 5 des Ersten Gesetzes vom 22. August 2002.
4. 30. August 2002: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. c, 5 des Ersten Gesetzes vom 22. August 2002.

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