§ 152 StGB. Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden Währungsgebietes

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Oktober 1968–1. Januar 1975]
1§ 152. Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen worden, so werden das nachgemachte, verfälschte oder verringerte Geld, die nachgemachten oder verfälschten Wertpapiere sowie die in § 151 bezeichneten Fälschungsmittel eingezogen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1968: Artt. 1 Nr. 10, 167 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1968.

Umfeld von § 152 StGB

§ 151 StGB. Wertpapiere

§ 152 StGB. Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden Währungsgebietes

§ 152a StGB. Fälschung von Zahlungskarten, Schecks, Wechseln und anderen körperlichen unbaren Zahlungsinstrumenten