§ 152c StGB. Vorbereitung des Diebstahls und der Unterschlagung von Zahlungskarten, Schecks, Wechseln und anderen körperlichen unbaren Zahlungsinstrumenten
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
    [18. März 2021]
    1§ 152c. Vorbereitung des Diebstahls und der Unterschlagung von Zahlungskarten, Schecks, Wechseln und anderen körperlichen unbaren Zahlungsinstrumenten. 
        
            (1) Wer eine Straftat nach § 242 oder § 246, die auf die Erlangung inländischer oder ausländischer Zahlungskarten, Schecks, Wechsel oder anderer körperlicher unbarer Zahlungsinstrumente gerichtet ist, vorbereitet, indem er
            
        - 1. Computerprogramme oder Vorrichtungen, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft oder einem anderen überlässt oder
 - 2. Passwörter oder sonstige Sicherungscodes, die zur Begehung einer solchen Tat geeignet sind, herstellt, sich oder einem anderen verschafft oder einem anderen überlässt,
 
            (2) [1] § 149 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. [2] § 152a Absatz 4 ist anwendbar.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 18. März 2021: Artt. 1 Nr. 6, 3 des Gesetzes vom 10. März 2021.