§ 154 StGB. Meineid
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
| [1. Januar 1975] | [1. September 1969] | 
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| § 154. Meineid | § 154 | 
| (1) Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle falsch schwört, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. | (1) Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle vorsätzlich falsch schwört, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. | 
| (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. | (2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. | 
    [1. September 1969–1. Januar 1975]
    1§ 154. 
        
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 4. Februar 1944: Art. 1 Nr. 3, Schlussbestimmung der Verordnung vom 20. Januar 1944.
 - 2. 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 2, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969.
 - 3. 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 3, Abs. 4, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969.