§ 159 StGB. Versuch der Anstiftung zur Falschaussage

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[15. Juni 1943–4. Februar 1944]
1§ 159. Wer es unternimmt, einen Anderen zur Begehung eines Meineides zu verleiten, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren, und wer es unternimmt, einen Anderen zur wissentlichen Abgabe einer falschen Versicherung an Eidesstatt oder einer falschen uneidlichen Aussage zu verleiten, mit Gefängniß bis zu einem Jahre bestraft.
Anmerkungen:
1. 15. Juni 1943: Artt. 7 Buchst. d, Schlussvorschrift S. 1 der Ersten Verordnung vom 29. Mai 1943.

Umfeld von § 159 StGB

§ 158 StGB. Berichtigung einer falschen Angabe

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§ 160 StGB. Verleitung zur Falschaussage