§ 165 StGB. Bekanntgabe der Verurteilung
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
    [1. Januar 1872–1. Januar 1975]
    1§ 165. 
        
            (1) [1] Wird wegen falscher Anschuldigung auf Strafe erkannt, so ist zugleich dem Verletzten die Befugniß zuzusprechen, die Verurtheilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekannt zu machen. [2] Die Art der Bekanntmachung, sowie die Frist zu derselben, ist in dem Urtheile zu bestimmen.
        
        (2) Dem Verletzten ist auf Kosten des Schuldigen eine Ausfertigung des Urtheils zu ertheilen.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.