§ 167 StGB. Störung der Religionsausübung
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
| [1. Januar 1975] | [1. April 1970] | 
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| § 167. Störung der Religionsausübung | § 167 | 
| (1) Wer | (1) Wer | 
| 1. den Gottesdienst oder eine gottesdienstliche Handlung einer im Inland bestehenden Kirche oder anderen Religionsgesellschaft absichtlich und in grober Weise stört oder | 1. den Gottesdienst oder eine gottesdienstliche Handlung einer im Inland bestehenden Kirche oder anderen Religionsgesellschaft absichtlich und in grober Weise stört oder | 
| 2. an einem Ort, der dem Gottesdienst einer solchen Religionsgesellschaft gewidmet ist, beschimpfenden Unfug verübt, | 2. an einem Ort, der dem Gottesdienst einer solchen Religionsgesellschaft gewidmet ist, beschimpfenden Unfug verübt, | 
| wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. | wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. | 
| (2) Dem Gottesdienst stehen entsprechende Feiern einer im Inland bestehenden Weltanschauungsvereinigung gleich. | (2) Dem Gottesdienst stehen entsprechende Feiern einer im Inland bestehenden Weltanschauungsvereinigung gleich. | 
    [1. April 1970–1. Januar 1975]
    1§ 167. 
        
            (1) Wer
            
        - 1. den Gottesdienst oder eine gottesdienstliche Handlung einer im Inland bestehenden Kirche oder anderen Religionsgesellschaft absichtlich und in grober Weise stört oder
 - 2. an einem Ort, der dem Gottesdienst einer solchen Religionsgesellschaft gewidmet ist, beschimpfenden Unfug verübt,
 
(2) Dem Gottesdienst stehen entsprechende Feiern einer im Inland bestehenden Weltanschauungsvereinigung gleich.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. April 1970: Artt. 1 Nr. 48, 105 Nr. 1 Buchst. a, 106 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.