§ 167a StGB. Störung einer Bestattungsfeier

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. April 1970][1. September 1969]
§ 167a § 167a
Wer eine Bestattungsfeier absichtlich oder wissentlich stört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wer eine Bestattungsfeier absichtlich oder wissentlich stört, wird mit Gefängnis bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
[1. September 1969–1. April 1970]
1§ 167a. Wer eine Bestattungsfeier absichtlich oder wissentlich stört, wird mit Gefängnis bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Anmerkungen:
1. 1. September 1969: Artt. 106 Abs. 1 Nr. 2, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969.

Umfeld von § 167a StGB

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