§ 169 StGB. Personenstandsfälschung
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Januar 2009] | [24. November 1973/28. November 1973] |
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§ 169. Personenstandsfälschung | § 169. Personenstandsfälschung |
(1) Wer ein Kind unterschiebt oder den Personenstand eines anderen gegenüber einer zur Führung von Personenstandsregistern oder zur Feststellung des Personenstandes zuständigen Behörde falsch angibt oder unterdrückt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. | (1) Wer ein Kind unterschiebt oder den Personenstand eines anderen gegenüber einer zur Führung von Personenstandsbüchern oder zur Feststellung des Personenstandes zuständigen Behörde falsch angibt oder unterdrückt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
(2) Der Versuch ist strafbar. | (2) Der Versuch ist strafbar. |
[24. November 1973/28. November 1973–1. Januar 2009]
1§ 169. Personenstandsfälschung.
(1) Wer ein Kind unterschiebt oder den Personenstand eines anderen gegenüber einer zur Führung von Personenstandsbüchern oder zur Feststellung des Personenstandes zuständigen Behörde falsch angibt oder unterdrückt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
- Anmerkungen:
- 1. 24. November 1973/28. November 1973: Artt. 1 Nr. 9, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. November 1973.