§ 171 StGB. Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[24. November 1973/28. November 1973–1. April 1998]
1§ 171. Doppelehe. Wer eine Ehe schließt, obwohl er verheiratet ist, oder wer mit einem Verheirateten eine Ehe schließt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
- Anmerkungen:
- 1. 24. November 1973/28. November 1973: Artt. 1 Nr. 14, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. November 1973.