§ 173 StGB. Beischlaf zwischen Verwandten
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
    [1. Januar 1977]
    1§ 173. Beischlaf zwischen Verwandten. 
        
            2(1) Wer mit einem leiblichen Abkömmling den Beischlaf vollzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
        
        
            3(2) [1] Wer mit einem leiblichen Verwandten aufsteigender Linie den Beischlaf vollzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; dies gilt auch dann, wenn das Verwandtschaftsverhältnis erloschen ist. [2] Ebenso werden leibliche Geschwister bestraft, die miteinander den Beischlaf vollziehen.
        
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 24. November 1973/28. November 1973: Artt. 1 Nr. 15, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. November 1973.
 - 2. 1. Januar 1977: Artt. 6 Nr. 3 Buchst. a, 12 § 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. Juli 1976.
 - 3. 1. Januar 1977: Artt. 6 Nr. 3 Buchst. b, 12 § 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. Juli 1976.
 - 4. 1. Januar 1977: Artt. 6 Nr. 3 Buchst. c, 12 § 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. Juli 1976.