§ 174 StGB. Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
| [1. April 1970] | [15. Juni 1943] | 
|---|---|
| § 174 | § 174 | 
| (1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter sechs Monaten wird bestraft, | Mit Zuchthaus oder mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten wird bestraft, | 
| 1. wer einen seiner Erziehung, Ausbildung, Aufsicht oder Betreuung anvertrauten Menschen unter einundzwanzig Jahren oder | 1. wer einen seiner Erziehung, Ausbildung, Aufsicht oder Betreuung anvertrauten Menschen unter einundzwanzig Jahren oder | 
| 2. wer unter Ausnutzung seiner Amtsstellung oder seiner Stellung in einer Anstalt für Kranke oder Hilfsbedürftige | 2. wer unter Ausnutzung seiner Amtsstellung oder seiner Stellung in einer Anstalt für Kranke oder Hilfsbedürftige | 
| einen anderen zur Unzucht mißbraucht. | einen anderen zur Unzucht mißbraucht. | 
| (2) Der Versuch ist strafbar. | 
    [15. Juni 1943–1. April 1970]
    1§ 174. Mit Zuchthaus oder mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten wird bestraft,
        
- 1. wer einen seiner Erziehung, Ausbildung, Aufsicht oder Betreuung anvertrauten Menschen unter einundzwanzig Jahren oder
 - 2. wer unter Ausnutzung seiner Amtsstellung oder seiner Stellung in einer Anstalt für Kranke oder Hilfsbedürftige
 
- Anmerkungen:
 - 1. 15. Juni 1943: Artt. 8, Schlussvorschrift S. 1 der Ersten Verordnung vom 29. Mai 1943.