§ 175 StGB
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
    [1. Januar 1872–1. September 1935]
    1§ 175. Die widernatürliche Unzucht, welche zwischen Personen männlichen Geschlechts oder von Menschen mit Thieren begangen wird, ist mit Gefängniß zu bestrafen; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.