§ 180a StGB. Ausbeutung von Prostituierten

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. April 1998][22. Juli 1992]
§ 180a. Förderung der Prostitution § 180a. Förderung der Prostitution
(1) Wer gewerbsmäßig einen Betrieb unterhält oder leitet, in dem Personen der Prostitution nachgehen und in dem (1) Wer gewerbsmäßig einen Betrieb unterhält oder leitet, in dem Personen der Prostitution nachgehen und in dem
1. diese in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit gehalten werden oder 1. diese in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit gehalten werden oder
2. die Prostitutionsausübung durch Maßnahmen gefördert wird, welche über das bloße Gewähren von Wohnung, Unterkunft oder Aufenthalt und die damit üblicherweise verbundenen Nebenleistungen hinausgehen, 2. die Prostitutionsausübung durch Maßnahmen gefördert wird, welche über das bloße Gewähren von Wohnung, Unterkunft oder Aufenthalt und die damit üblicherweise verbundenen Nebenleistungen hinausgehen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer (2) Ebenso wird bestraft, wer
1. einer Person unter achtzehn Jahren zur Ausübung der Prostitution Wohnung, gewerbsmäßig Unterkunft oder gewerbsmäßig Aufenthalt gewährt oder 1. einer Person unter achtzehn Jahren zur Ausübung der Prostitution Wohnung, gewerbsmäßig Unterkunft oder gewerbsmäßig Aufenthalt gewährt oder
2. eine andere Person, der er zur Ausübung der Prostitution Wohnung gewährt, zur Prostitution anhält oder im Hinblick auf sie ausbeutet. 2. einen anderen, dem er zur Ausübung der Prostitution Wohnung gewährt, zur Prostitution anhält oder im Hinblick auf sie ausbeutet.
(3) (weggefallen) (3) (weggefallen)
(4) (weggefallen) (4) (weggefallen)
(5) (weggefallen) (5) (weggefallen)
[22. Juli 1992–1. April 1998]
1§ 180a. Förderung der Prostitution.
(1) Wer gewerbsmäßig einen Betrieb unterhält oder leitet, in dem Personen der Prostitution nachgehen und in dem
  • 1. diese in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit gehalten werden oder
  • 2. die Prostitutionsausübung durch Maßnahmen gefördert wird, welche über das bloße Gewähren von Wohnung, Unterkunft oder Aufenthalt und die damit üblicherweise verbundenen Nebenleistungen hinausgehen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer
  • 1. einer Person unter achtzehn Jahren zur Ausübung der Prostitution Wohnung, gewerbsmäßig Unterkunft oder gewerbsmäßig Aufenthalt gewährt oder
  • 2. einen anderen, dem er zur Ausübung der Prostitution Wohnung gewährt, zur Prostitution anhält oder im Hinblick auf sie ausbeutet.
2(3) (weggefallen)
3(4) (weggefallen)
4(5) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 24. November 1973/28. November 1973: Artt. 1 Nr. 16, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. November 1973.
2. 22. Juli 1992: Artt. 1 Nr. 3, 3 des Gesetzes vom 14. Juli 1992.
3. 22. Juli 1992: Artt. 1 Nr. 3, 3 des Gesetzes vom 14. Juli 1992.
4. 22. Juli 1992: Artt. 1 Nr. 3, 3 des Gesetzes vom 14. Juli 1992.

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