§ 184 StGB. Verbreitung pornographischer Inhalte

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Januar 1975][24. November 1973/28. November 1973]
§ 184. Verbreitung pornographischer Schriften § 184. Verbreitung pornographischer Schriften
Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3) Wer pornographische Schriften, Ton- oder Bildträger, Abbildungen oder Darstellungen
1. verbreitet, 1. verbreitet,
2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder 2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder
3. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, in den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes einzuführen oder daraus auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 oder 2 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, 3. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, in den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes einzuführen oder daraus auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 oder 2 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
[24. November 1973/28. November 1973–1. Januar 1975]
1§ 184. Verbreitung pornographischer Schriften. Wer pornographische Schriften, Ton- oder Bildträger, Abbildungen oder Darstellungen
  • 1. verbreitet,
  • 2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder
  • 3. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, in den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes einzuführen oder daraus auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 oder 2 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Anmerkungen:
1. 24. November 1973/28. November 1973: Art. 12 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 23. November 1973.