§ 184c StGB. Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Inhalte
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
    [24. November 1973/28. November 1973–1. April 2004]
    1§ 184c. Begriffsbestimmungen. Im Sinne dieses Gesetzes sind
        
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                1. sexuelle Handlungen
                
nur solche, die im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind, - 
                2. sexuelle Handlungen vor einem anderen
                
nur solche, die vor einem anderen vorgenommen werden, der den Vorgang wahrnimmt. 
- Anmerkungen:
 - 1. 24. November 1973/28. November 1973: Artt. 1 Nr. 16, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. November 1973.