§ 184e StGB. Veranstaltung und Besuch kinder- und jugendpornographischer Darbietungen
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
    [27. Januar 2015]
    1§ 184e. Veranstaltung und Besuch kinder- und jugendpornographischer Darbietungen. 
        
            (1) [1] Nach § 184b Absatz 1 wird auch bestraft, wer eine kinderpornographische Darbietung veranstaltet. [2] Nach § 184c Absatz 1 wird auch bestraft, wer eine jugendpornographische Darbietung veranstaltet.
        
        
            (2) [1] Nach § 184b Absatz 3 wird auch bestraft, wer eine kinderpornographische Darbietung besucht. [2] Nach § 184c Absatz 3 wird auch bestraft, wer eine jugendpornographische Darbietung besucht. [3] § 184b Absatz 5 Nummer 1 und 3 gilt entsprechend.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 27. Januar 2015: Artt. 1 Nr. 14, 3 des Gesetzes vom 21. Januar 2015.