§ 184h StGB. Begriffsbestimmungen

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[27. Januar 2015]
1§ 184h. Begriffsbestimmungen. Im Sinne dieses Gesetzes sind
  • 1. sexuelle Handlungen
    nur solche, die im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind,
  • 2. sexuelle Handlungen vor einer anderen Person
    nur solche, die vor einer anderen Person vorgenommen werden, die den Vorgang wahrnimmt.
Anmerkungen:
1. 27. Januar 2015: Artt. 1 Nr. 16, 3 des Gesetzes vom 21. Januar 2015.

Umfeld von § 184h StGB

§ 184g StGB. Jugendgefährdende Prostitution

§ 184h StGB. Begriffsbestimmungen

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