§ 195 StGB
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[7. September 1896] | [1. Januar 1872] |
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§ 195 | § 195 |
Ist eine Ehefrau beleidigt worden, so hat sowohl sie als ihr Ehemann das Recht, auf Bestrafung anzutragen. | Sind Ehefrauen oder unter väterlicher Gewalt stehende Kinder beleidigt worden, so haben sowohl die Beleidigten, als deren Ehemänner und Väter das Recht, auf Bestrafung anzutragen. |
[1. Januar 1872–7. September 1896]
1§ 195. Sind Ehefrauen oder unter väterlicher Gewalt stehende Kinder beleidigt worden, so haben sowohl die Beleidigten, als deren Ehemänner und Väter das Recht, auf Bestrafung anzutragen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.