§ 197 StGB
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
| [1. Oktober 1953] | [1. Januar 1872] | 
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| § 197 | § 197 | 
| [1] Eines Antrages bedarf es nicht, wenn die Beleidigung gegen ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes, oder gegen eine andere politische Körperschaft begangen worden ist. [2] Dieselbe darf jedoch nur mit Ermächtigung der beleidigten Körperschaft verfolgt werden. | [1] Eines Antrages bedarf es nicht, wenn die Beleidigung gegen eine gesetzgebende Versammlung des Reichs oder eines Bundesstaats, oder gegen eine andere politische Körperschaft begangen worden ist. [2] Dieselbe darf jedoch nur mit Ermächtigung der beleidigten Körperschaft verfolgt werden. | 
    [1. Januar 1872–1. Oktober 1953]
    1§ 197.  [1] Eines Antrages bedarf es nicht, wenn die Beleidigung gegen eine gesetzgebende Versammlung des Reichs oder eines Bundesstaats, oder gegen eine andere politische Körperschaft begangen worden ist. [2] Dieselbe darf jedoch nur mit Ermächtigung der beleidigten Körperschaft verfolgt werden.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.