§ 199 StGB. Wechselseitig begangene Beleidigungen
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Januar 1975] | [1. Januar 1872] |
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§ 199. Wechselseitig begangene Beleidigungen | § 199 |
Wenn eine Beleidigung auf der Stelle erwidert wird, so kann der Richter beide Beleidiger oder einen derselben für straffrei erklären. | Wenn eine Beleidigung auf der Stelle erwidert wird, so kann der Richter beide Beleidiger oder einen derselben für straffrei erklären. |
[1. Januar 1872–1. Januar 1975]
1§ 199. Wenn eine Beleidigung auf der Stelle erwidert wird, so kann der Richter beide Beleidiger oder einen derselben für straffrei erklären.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.