§ 202a StGB. Ausspähen von Daten

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[11. August 2007]
1§ 202a. Ausspähen von Daten.
2(1) Wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden.
Anmerkungen:
1. 1. August 1986: Artt. 1 Nr. 7, 12 des Gesetzes vom 15. Mai 1986.
2. 11. August 2007: Artt. 1 Nr. 2, 3 des Gesetzes vom 7. August 2007.

Umfeld von § 202a StGB

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