§ 202c StGB. Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[26. November 2015] | [11. August 2007] |
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§ 202c. Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten | § 202c. Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten |
(1) Wer eine Straftat nach § 202a oder § 202b vorbereitet, indem er | (1) Wer eine Straftat nach § 202a oder § 202b vorbereitet, indem er |
1. Passwörter oder sonstige Sicherungscodes, die den Zugang zu Daten (§ 202a Abs. 2) ermöglichen, oder | 1. Passwörter oder sonstige Sicherungscodes, die den Zugang zu Daten (§ 202a Abs. 2) ermöglichen, oder |
2. Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, | 2. Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, |
herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verkauft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. | herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verkauft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. |
(2) § 149 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. | (2) § 149 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. |
[11. August 2007–26. November 2015]
1§ 202c. Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten.
(1) Wer eine Straftat nach § 202a oder § 202b vorbereitet, indem er
- 1. Passwörter oder sonstige Sicherungscodes, die den Zugang zu Daten (§ 202a Abs. 2) ermöglichen, oder
- 2. Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist,
(2) § 149 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
- Anmerkungen:
- 1. 11. August 2007: Artt. 1 Nr. 3, 3 des Gesetzes vom 7. August 2007.