§ 203 StGB. Verletzung von Privatgeheimnissen
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
| [1. Oktober 1953] | [1. Januar 1872] | 
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| § 203 | § 203 | 
| Diejenigen, welche den Auftrag zu einer Herausforderung übernehmen und ausrichten (Kartellträger), werden mit Einschließung bis zu sechs Monaten bestraft. | Diejenigen, welche den Auftrag zu einer Herausforderung übernehmen und ausrichten (Kartellträger), werden mit Festungshaft bis zu sechs Monaten bestraft. | 
    [1. Januar 1872–1. Oktober 1953]
    1§ 203. Diejenigen, welche den Auftrag zu einer Herausforderung übernehmen und ausrichten (Kartellträger), werden mit Festungshaft bis zu sechs Monaten bestraft.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.