§ 216 StGB. Tötung auf Verlangen
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. April 1970] | [1. Oktober 1953] |
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§ 216 | § 216 |
(1) Ist jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen. | (1) Ist Jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getödteten zur Tödtung bestimmt worden, so ist auf Gefängniß nicht unter drei Jahren zu erkennen. |
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so ist die Strafe Gefängnis nicht unter sechs Monaten. | |
(2) Der Versuch ist strafbar. | (3) Der Versuch ist strafbar. |
[1. Oktober 1953–1. April 1970]
1§ 216.
(1) Ist Jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getödteten zur Tödtung bestimmt worden, so ist auf Gefängniß nicht unter drei Jahren zu erkennen.
- Anmerkungen:
- 1. 15. Juni 1943: Artt. 4, Schlussvorschrift S. 1 der Ersten Verordnung vom 29. Mai 1943.
- 2. 1. Oktober 1953: Artt. 2 Nr. 33 S. 1, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.
- 3. 1. Oktober 1953: Artt. 2 Nr. 33 S. 2, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.