§ 217 StGB. Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
| [1. September 1969] | [1. Oktober 1953] | 
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| § 217 | § 217 | 
| (1) Eine Mutter, welche ihr uneheliches Kind in oder gleich nach der Geburt vorsätzlich tödtet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. | (1) Eine Mutter, welche ihr uneheliches Kind in oder gleich nach der Geburt vorsätzlich tödtet, wird mit Zuchthaus nicht unter drei Jahren bestraft. | 
| (2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. | (2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so ist die Strafe Gefängnis nicht unter sechs Monaten. | 
    [1. Oktober 1953–1. September 1969]
    1§ 217. 
        
(1) Eine Mutter, welche ihr uneheliches Kind in oder gleich nach der Geburt vorsätzlich tödtet, wird mit Zuchthaus nicht unter drei Jahren bestraft.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.
 - 2. 1. Oktober 1953: Artt. 2 Nr. 34, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.