§ 218 StGB. Schwangerschaftsabbruch
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Januar 1872–8. Juni 1926]
1§ 218.
(1) Eine Schwangere, welche ihre Frucht vorsätzlich abtreibt oder im Mutterleibe tödtet, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter sechs Monaten ein.
(3) Dieselben Strafvorschriften finden auf denjenigen Anwendung, welcher mit Einwilligung der Schwangeren die Mittel zu der Abtreibung oder Tödtung bei ihr angewendet oder ihr beigebracht hat.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.