§ 218b StGB. Schwangerschaftsabbruch ohne ärztliche Feststellung; unrichtige ärztliche Feststellung

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[18. Juni 1976/21. Juni 1976–16. Juni 1993]
1§ 218b. Abbruch der Schwangerschaft ohne Beratung der Schwangeren.
(1) [1] Wer eine Schwangerschaft abbricht, ohne daß die Schwangere
  • 1. sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff wegen der Frage des Abbruchs ihrer Schwangerschaft an einen Berater (Absatz 2) gewandt hat und dort über die zur Verfügung stehenden öffentlichen und privaten Hilfen für Schwangere, Mütter und Kinder beraten worden ist, insbesondere über solche Hilfen, die die Fortsetzung der Schwangerschaft und die Lage von Mutter und Kind erleichtern, und
  • 2. von einem Arzt über die ärztlich bedeutsamen Gesichtspunkte beraten worden ist,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 218 mit Strafe bedroht ist.
[2] Die Schwangere ist nicht nach Satz 1 strafbar.
(2) Berater im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 ist
  • 1. eine von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannte Beratungsstelle oder
  • 2. ein Arzt, der nicht selbst den Schwangerschaftsabbruch vornimmt und
    • a) als Mitglied einer anerkannten Beratungsstelle (Nummer 1) mit der Beratung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 betraut ist,
    • b) von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts als Berater anerkannt ist oder
    • c) sich durch Beratung mit einem Mitglied einer anerkannten Beratungsstelle (Nummer 1), das mit der Beratung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 betraut ist, oder mit einer Sozialbehörde oder auf andere geeignete Weise über die im Einzelfall zur Verfügung stehenden Hilfen unterrichtet hat.
(3) Absatz 1 Nr. 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Schwangerschaftsabbruch angezeigt ist, um von der Schwangeren eine durch körperliche Krankheit oder Körperschaden begründete Gefahr für ihr Leben oder ihre Gesundheit abzuwenden.
Anmerkungen:
1. 18. Juni 1976/21. Juni 1976: Artt. 1 Nr. 4, 6 des Gesetzes vom 18. Mai 1976.

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