§ 218c StGB. Ärztliche Pflichtverletzung bei einem Schwangerschaftsabbruch

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[19. Juni 1974/22. Juni 1974–18. Juni 1976/21. Juni 1976]
1§ 218c. Abbruch der Schwangerschaft ohne Unterrichtung und Beratung der Schwangeren.
(1) Wer eine Schwangerschaft abbricht, ohne daß die Schwangere
  • 1. sich wegen der Frage des Abbruchs ihrer Schwangerschaft vorher an einen Arzt oder eine hierzu ermächtigte Beratungsstelle gewandt hat und dort über die zur Verfügung stehenden öffentlichen und privaten Hilfen für Schwangere, Mütter und Kinder unterrichtet worden ist, insbesondere über solche Hilfen, die die Fortsetzung der Schwangerschaft und die Lage von Mutter und Kind erleichtern, und
  • 2. ärztlich beraten worden ist,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht nach § 218 strafbar ist.
(2) Die Frau, an der der Eingriff vorgenommen wird, ist nicht nach Absatz 1 strafbar.
Anmerkungen:
1. 19. Juni 1974/22. Juni 1974: Artt. 1, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Juni 1974.