§ 219a StGB
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Januar 2021–19. Juli 2022]
1§ 219a. Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft.
2(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) seines Vermögensvorteils wegen oder in grob anstößiger Weise
- 1. eigene oder fremde Dienste zur Vornahme oder Förderung eines Schwangerschaftsabbruchs oder
- 2. Mittel, Gegenstände oder Verfahren, die zum Abbruch der Schwangerschaft geeignet sind, unter Hinweis auf diese Eignung
(2) Absatz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn Ärzte oder auf Grund Gesetzes anerkannte Beratungsstellen darüber unterrichtet werden, welche Ärzte, Krankenhäuser oder Einrichtungen bereit sind, einen Schwangerschaftsabbruch unter den Voraussetzungen des § 218a Abs. 1 bis 3 vorzunehmen.
(3) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn die Tat gegenüber Ärzten oder Personen, die zum Handel mit den in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Mitteln oder Gegenständen befugt sind, oder durch eine Veröffentlichung in ärztlichen oder pharmazeutischen Fachblättern begangen wird.
3(4) Absatz 1 gilt nicht, wenn Ärzte, Krankenhäuser oder Einrichtungen
- 1. auf die Tatsache hinweisen, dass sie Schwangerschaftsabbrüche unter den Voraussetzungen des § 218a Absatz 1 bis 3 vornehmen, oder
- 2. auf Informationen einer insoweit zuständigen Bundes- oder Landesbehörde, einer Beratungsstelle nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz oder einer Ärztekammer über einen Schwangerschaftsabbruch hinweisen.
- Anmerkungen:
- 1. 16. Juni 1993: Artt. 13 Nr. 1, 17 des Gesetzes vom 27. Juli 1992, Nr. 1 des Urteils vom 4. August 1992, Nr. II 1 des Urteils vom 28. Mai 1993.
- 2. 1. Januar 2021: Artt. 1 Nr. 31, 10 des Gesetzes vom 30. November 2020.
- 3. 29. März 2019: Artt. 1, 4 des Gesetzes vom 22. März 2019.