§ 222 StGB. Fahrlässige Tötung

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Januar 1872–16. April 1940]
1§ 222.
(1) Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Gefängniß bis zu drei Jahren bestraft.
(2) Wenn der Thäter zu der Aufmerksamkeit, welche er aus den Augen setzte, vermöge seines Amtes, Berufes oder Gewerbes besonders verpflichtet war, so kann die Strafe bis auf fünf Jahre Gefängniß erhöht werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.

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