§ 223 StGB. Körperverletzung
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. April 1998] | [1. Dezember 1994] |
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§ 223. Körperverletzung | § 223. Körperverletzung |
(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. | Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit beschädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
(2) Der Versuch ist strafbar. |
[1. Dezember 1994–1. April 1998]
1§ 223. Körperverletzung. Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit beschädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Dezember 1994: Artt. 1 Nr. 10, 19 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994.