§ 223 StGB. Körperverletzung

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. April 1998][1. Dezember 1994]
§ 223. Körperverletzung § 223. Körperverletzung
(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit beschädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
[1. Dezember 1994–1. April 1998]
1§ 223. Körperverletzung. Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit beschädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Anmerkungen:
1. 1. Dezember 1994: Artt. 1 Nr. 10, 19 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994.

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