§ 224 StGB. Gefährliche Körperverletzung
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
    [1. April 1998]
    1§ 224. Gefährliche Körperverletzung. 
        
            (1) Wer die Körperverletzung
            
        - 1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
 - 2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
 - 3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,
 - 4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
 - 5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
 
(2) Der Versuch ist strafbar.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. April 1998: Artt. 1 Nr. 38, 9 des Zweiten Gesetzes vom 26. Januar 1998.