§ 229 StGB. Fahrlässige Körperverletzung
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
    [1. April 1998]
    1§ 229. Fahrlässige Körperverletzung. Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. April 1998: Artt. 1 Nr. 38, 9 des Zweiten Gesetzes vom 26. Januar 1998.