§ 232 StGB. Menschenhandel
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[20. März 1876] | [1. Januar 1872] |
---|---|
§ 232 | § 232 |
(1) Die Verfolgung leichter vorsätzlicher, sowie aller durch Fahrlässigkeit verursachter Körperverletzungen (§§ 223, 230) tritt nur auf Antrag ein, insofern nicht die Körperverletzung mit Übertretung einer Amts-, Berufs- oder Gewerbspflicht begangen worden ist. | (1) Die Verfolgung leichter vorsätzlicher, sowie aller durch Fahrlässigkeit verursachter Körperverletzungen (§§ 223, 230) tritt nur auf Antrag ein, insofern nicht die Körperverletzung mit Übertretung einer Amts-, Berufs- oder Gewerbspflicht begangen worden ist. |
(2) Ist das Vergehen gegen einen Angehörigen verübt, so ist die Zurücknahme des Antrages zulässig. | |
(3) Die in den §§ 195, 196 und 198 enthaltenen Vorschriften finden auch hier Anwendung. | (2) Die in den §§ 195, 196 und 198 enthaltenen Vorschriften finden auch hier Anwendung. |
[1. Januar 1872–20. März 1876]
1§ 232.
(1) Die Verfolgung leichter vorsätzlicher, sowie aller durch Fahrlässigkeit verursachter Körperverletzungen (§§ 223, 230) tritt nur auf Antrag ein, insofern nicht die Körperverletzung mit Übertretung einer Amts-, Berufs- oder Gewerbspflicht begangen worden ist.
(2) Die in den §§ 195, 196 und 198 enthaltenen Vorschriften finden auch hier Anwendung.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.