§ 232 StGB. Menschenhandel
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
| [20. März 1876] | [1. Januar 1872] | 
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| § 232 | § 232 | 
| (1) Die Verfolgung leichter vorsätzlicher, sowie aller durch Fahrlässigkeit verursachter Körperverletzungen (§§ 223, 230) tritt nur auf Antrag ein, insofern nicht die Körperverletzung mit Übertretung einer Amts-, Berufs- oder Gewerbspflicht begangen worden ist. | (1) Die Verfolgung leichter vorsätzlicher, sowie aller durch Fahrlässigkeit verursachter Körperverletzungen (§§ 223, 230) tritt nur auf Antrag ein, insofern nicht die Körperverletzung mit Übertretung einer Amts-, Berufs- oder Gewerbspflicht begangen worden ist. | 
| (2) Ist das Vergehen gegen einen Angehörigen verübt, so ist die Zurücknahme des Antrages zulässig. | |
| (3) Die in den §§ 195, 196 und 198 enthaltenen Vorschriften finden auch hier Anwendung. | (2) Die in den §§ 195, 196 und 198 enthaltenen Vorschriften finden auch hier Anwendung. | 
    [1. Januar 1872–20. März 1876]
    1§ 232. 
        
(1) Die Verfolgung leichter vorsätzlicher, sowie aller durch Fahrlässigkeit verursachter Körperverletzungen (§§ 223, 230) tritt nur auf Antrag ein, insofern nicht die Körperverletzung mit Übertretung einer Amts-, Berufs- oder Gewerbspflicht begangen worden ist.
        (2) Die in den §§ 195, 196 und 198 enthaltenen Vorschriften finden auch hier Anwendung.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.