§ 233 StGB. Ausbeutung der Arbeitskraft

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. April 1970][1. Januar 1872]
§ 233 § 233
Wenn leichte Körperverletzungen mit solchen, Beleidigungen mit leichten Körperverletzungen oder letztere mit ersteren auf der Stelle erwidert werden, so kann das Gericht für beide Angeschuldigte oder für einen derselben die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 15) oder von Strafe absehen. Wenn leichte Körperverletzungen mit solchen, Beleidigungen mit leichten Körperverletzungen oder letztere mit ersteren auf der Stelle erwidert werden, so kann der Richter für beide Angeschuldigte, oder für einen derselben eine der Art oder dem Maße nach mildere oder überhaupt keine Strafe eintreten lassen.
[1. Januar 1872–1. April 1970]
1§ 233. Wenn leichte Körperverletzungen mit solchen, Beleidigungen mit leichten Körperverletzungen oder letztere mit ersteren auf der Stelle erwidert werden, so kann der Richter für beide Angeschuldigte, oder für einen derselben eine der Art oder dem Maße nach mildere oder überhaupt keine Strafe eintreten lassen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.

Umfeld von § 233 StGB

§ 232b StGB. Zwangsarbeit

§ 233 StGB. Ausbeutung der Arbeitskraft

§ 233a StGB. Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung