§ 233b StGB. Führungsaufsicht

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[15. Oktober 2016][19. Februar 2005]
§ 233b. Führungsaufsicht, Erweiterter Verfall § 233b. Führungsaufsicht, Erweiterter Verfall
(1) In den Fällen der §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, der §§ 232b, 233 Absatz 1 bis 4 und des § 233a kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1). (1) In den Fällen der §§ 232 bis § 233a kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(2) In den Fällen der §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5 und der §§ 232b bis 233a ist § 73d anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. (2) In den Fällen der §§ 232 bis 233a ist § 73d anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
[19. Februar 2005–15. Oktober 2016]
1§ 233b. Führungsaufsicht, Erweiterter Verfall.
(1) In den Fällen der §§ 232 bis § 233a kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(2) In den Fällen der §§ 232 bis 233a ist § 73d anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
Anmerkungen:
1. 19. Februar 2005: Artt. 1 Nr. 10, 4 des Gesetzes vom 11. Februar 2005.