§ 234 StGB. Menschenraub

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[19. Februar 2005]
1§ 234. Menschenraub.
(1) Wer sich einer anderen Person mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List bemächtigt, um sie in hilfloser Lage auszusetzen oder dem Dienst in einer militärischen oder militärähnlichen Einrichtung im Ausland zuzuführen, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Anmerkungen:
1. 19. Februar 2005: Artt. 1 Nr. 11, 4 des Gesetzes vom 11. Februar 2005.

Umfeld von § 234 StGB

§ 233b StGB. Führungsaufsicht

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§ 234a StGB. Verschleppung