§ 241 StGB. Bedrohung
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
| [1. Mai 1976] | [1. Januar 1975] | 
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| § 241. Bedrohung | § 241. Bedrohung | 
| (1) Wer einen anderen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. | Wer einen Anderen mit der Begehung eines Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. | 
| (2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem anderen vortäuscht, daß die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe. | 
    [1. Januar 1975–1. Mai 1976]
    1§ 241. 2Bedrohung. Wer einen Anderen mit der Begehung eines Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1975: Artt. 10 Abs. 1, 12 Abs. 2, 19 Nr. 115, 323 Abs. 1, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974, Bekanntmachung vom 2. Januar 1975.
 - 2. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 207, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.