§ 244 StGB. Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[22. Juli 2017]
1§ 244. Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl.
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
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1. einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter
- a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
- b) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
- 2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt oder
- 3. einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält.
(2) Der Versuch ist strafbar.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1998: Artt. 1 Nr. 50, 9 des Zweiten Gesetzes vom 26. Januar 1998.
- 2. 22. Juli 2017: Artt. 1 Nr. 1, 4 des Dritten Gesetzes vom 17. Juli 2017.
- 3. 22. Juli 2017: Artt. 1 Nr. 2, 4 des Dritten Gesetzes vom 17. Juli 2017.