§ 248a StGB. Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
| [1. September 1969] | [5. Juli 1912] | 
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| § 248a | § 248a | 
| (1) Wer aus Not geringwertige Gegenstände entwendet oder unterschlägt, wird mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft. | (1) Wer aus Not geringwertige Gegenstände entwendet oder unterschlägt, wird mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft. | 
| (2) [1] Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. [2] Die Zurücknahme des Antrags ist zulässig. | (2) [1] Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. [2] Die Zurücknahme des Antrags ist zulässig. | 
| (3) Wer die Tat gegen einen Verwandten absteigender Linie oder gegen seinen Ehegatten begeht, bleibt straflos. | (3) Wer die Tat gegen einen Verwandten absteigender Linie oder gegen seinen Ehegatten begeht, bleibt straflos. | 
    [5. Juli 1912–1. September 1969]
    1§ 248a. 
        
(1) Wer aus Not geringwertige Gegenstände entwendet oder unterschlägt, wird mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft.
        
            (2) [1] Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. [2] Die Zurücknahme des Antrags ist zulässig.
        
        (3) Wer die Tat gegen einen Verwandten absteigender Linie oder gegen seinen Ehegatten begeht, bleibt straflos.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 5. Juli 1912: Nr. 5 Buchst. a des Gesetzes vom 19. Juni 1912, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85.