§ 248a StGB. Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. September 1969] | [5. Juli 1912] |
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§ 248a | § 248a |
(1) Wer aus Not geringwertige Gegenstände entwendet oder unterschlägt, wird mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft. | (1) Wer aus Not geringwertige Gegenstände entwendet oder unterschlägt, wird mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft. |
(2) [1] Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. [2] Die Zurücknahme des Antrags ist zulässig. | (2) [1] Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. [2] Die Zurücknahme des Antrags ist zulässig. |
(3) Wer die Tat gegen einen Verwandten absteigender Linie oder gegen seinen Ehegatten begeht, bleibt straflos. | (3) Wer die Tat gegen einen Verwandten absteigender Linie oder gegen seinen Ehegatten begeht, bleibt straflos. |
[5. Juli 1912–1. September 1969]
1§ 248a.
(1) Wer aus Not geringwertige Gegenstände entwendet oder unterschlägt, wird mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft.
(2) [1] Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. [2] Die Zurücknahme des Antrags ist zulässig.
(3) Wer die Tat gegen einen Verwandten absteigender Linie oder gegen seinen Ehegatten begeht, bleibt straflos.
- Anmerkungen:
- 1. 5. Juli 1912: Nr. 5 Buchst. a des Gesetzes vom 19. Juni 1912, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85.