§ 24a StGB
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
    [1. Januar 1954–1. April 1970]
    1§ 24a.  [1] Der Bewährungshelfer (§ 24 Abs. 1 Nr. 6) wird von dem Gericht bestellt. [2] Er überwacht nach dessen Anweisungen während der Bewährungszeit die Lebensführung des Verurteilten und die Erfüllung der Auflagen.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1954: Artt. 2 Nr. 4, 11 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. August 1953.