§ 24a StGB

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Januar 1954–1. April 1970]
1§ 24a. [1] Der Bewährungshelfer (§ 24 Abs. 1 Nr. 6) wird von dem Gericht bestellt. [2] Er überwacht nach dessen Anweisungen während der Bewährungszeit die Lebensführung des Verurteilten und die Erfüllung der Auflagen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1954: Artt. 2 Nr. 4, 11 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. August 1953.

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