§ 25 StGB. Täterschaft

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Januar 1872–1. Oktober 1953]
1§ 25.
(1) [1] Der Beschluß über die vorläufige Entlassung, sowie über einen Widerruf ergeht von der obersten Justiz-Aufsichtsbehörde. [2] Vor dem Beschluß über die Entlassung ist die Gefängnißverwaltung zu hören.
(2) [1] Die einstweilige Festnahme vorläufig Entlassener kann aus dringenden Gründen des öffentlichen Wohls von der Polizeibehörde des Orts, an welchem der Entlassene sich aufhält, verfügt werden. [2] Der Beschluß über den endgültigen Widerruf ist sofort nachzusuchen.
(3) Führt die einstweilige Festnahme zu einem Widerrufe, so gilt dieser als am Tage der Festnahme erfolgt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.

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