§ 262 StGB. Führungsaufsicht

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. April 1970][1. Januar 1872]
§ 262 § 262
Neben der Verurteilung wegen Hehlerei kann auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt werden. Neben der wegen Hehlerei erkannten Gefängnißstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und neben jeder Verurtheilung wegen Hehlerei auf Zulässigkeit von Polizei-Aufsicht erkannt werden.
[1. Januar 1872–1. April 1970]
1§ 262. Neben der wegen Hehlerei erkannten Gefängnißstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und neben jeder Verurtheilung wegen Hehlerei auf Zulässigkeit von Polizei-Aufsicht erkannt werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.

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