§ 264a StGB. Kapitalanlagebetrug
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
    [1. August 1986]
    1§ 264a. Kapitalanlagebetrug. 
        
            (1) Wer im Zusammenhang mit
            
        - 1. dem Vertrieb von Wertpapieren, Bezugsrechten oder von Anteilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen, oder
 - 2. dem Angebot, die Einlage auf solche Anteile zu erhöhen,
 
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich die Tat auf Anteile an einem Vermögen bezieht, das ein Unternehmen im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung verwaltet.
        
            (3) [1] Nach den Absätzen 1 und 2 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die durch den Erwerb oder die Erhöhung bedingte Leistung erbracht wird. [2] Wird die Leistung ohne Zutun des Täters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Erbringen der Leistung zu verhindern.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. August 1986: Artt. 1 Nr. 10, 12 des Gesetzes vom 15. Mai 1986.