§ 270 StGB. Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. August 1986]
1§ 270. Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung. Der Täuschung im Rechtsverkehr steht die fälschliche Beeinflussung einer Datenverarbeitung im Rechtsverkehr gleich.
Anmerkungen:
1. 1. August 1986: Artt. 1 Nr. 12, 12 des Gesetzes vom 15. Mai 1986.

Umfeld von § 270 StGB

§ 269 StGB. Fälschung beweiserheblicher Daten

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§ 271 StGB. Mittelbare Falschbeurkundung