§ 275 StGB. Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen; Vorbereitung der Herstellung von unrichtigen Impfausweisen
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
| [1. April 1998] | [1. Dezember 1994] | 
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| § 275. Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen | § 275. Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen | 
| (1) Wer eine Fälschung von amtlichen Ausweisen vorbereitet, indem er | (1) Wer eine Fälschung von amtlichen Ausweisen vorbereitet, indem er | 
| 1. Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke, Negative, Matrizen oder ähnliche Vorrichtungen, die ihrer Art nach zur Begehung der Tat geeignet sind, | 1. Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke, Negative, Matrizen oder ähnliche Vorrichtungen, die ihrer Art nach zur Begehung der Tat geeignet sind, | 
| 2. Papier, das einer solchen Papierart gleicht oder zum Verwechseln ähnlich ist, die zur Herstellung von amtlichen Ausweisen bestimmt und gegen Nachahmung besonders gesichert ist, oder | 2. Papier, das einer solchen Papierart gleicht oder zum Verwechseln ähnlich ist, die zur Herstellung von amtlichen Ausweisen bestimmt und gegen Nachahmung besonders gesichert ist, oder | 
| 3. Vordrucke für amtliche Ausweise | 3. Vordrucke für amtliche Ausweise | 
| herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt, einem anderen überläßt oder einzuführen oder auszuführen unternimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. | herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt, einem anderen überläßt oder einzuführen oder auszuführen unternimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. | 
| (2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. | |
| (3) § 149 Abs. 2, 3 gilt entsprechend. | (2) § 149 Abs. 2, 3 gilt entsprechend. | 
    [1. Dezember 1994–1. April 1998]
    1§ 275. Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen. 
        
            2(1) Wer eine Fälschung von amtlichen Ausweisen vorbereitet, indem er
            
        - 31. Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke, Negative, Matrizen oder ähnliche Vorrichtungen, die ihrer Art nach zur Begehung der Tat geeignet sind,
 - 42. Papier, das einer solchen Papierart gleicht oder zum Verwechseln ähnlich ist, die zur Herstellung von amtlichen Ausweisen bestimmt und gegen Nachahmung besonders gesichert ist, oder
 - 53. Vordrucke für amtliche Ausweise
 
(2) § 149 Abs. 2, 3 gilt entsprechend.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 143, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
 - 2. 1. Dezember 1994: Artt. 1 Nr. 18 Buchst. d, 19 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994.
 - 3. 1. Dezember 1994: Artt. 1 Nr. 18 Buchst. a, 19 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994.
 - 4. 1. Dezember 1994: Artt. 1 Nr. 18 Buchst. b, 19 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994.
 - 5. 1. Dezember 1994: Artt. 1 Nr. 18 Buchst. c, 19 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994.